4.2 Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Beweisbedürftig sind demnach nur streitige Tatsachen. Nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen können daher grundsätzlich ohne Beweisverfahren dem Entscheid zugrunde gelegt werden (Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 222 N. 19). Das Gericht kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO).