Lohnberechnung für den Monat März 2022 eingegangen. Auch in der Duplik habe die Berufungsklägerin dieses Thema nicht angesprochen. Mangels Bestreitung würden die Ausführungen der Berufungsbeklagten zu diesem Sachverhalt – nicht aber die Forderung als solche – als anerkannt gelten. In der Seite 9 von 20 Folge berechnete die Vorinstanz – gestützt auf den von ihr als unbestritten und erstellt erachteten Sachverhalt von 99.5 geleisteten und separat vergüteten Stunden in der ersten Hälfte März 2022 – die Entschädigung der geleisteten Stunden auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen.