4.1 Zum Lohn für den März 2022 hat die Vorinstanz erwogen (E. 3.1), die Berufungsbeklagte habe geltend gemacht, bereits Anfang März 2022 – einen halben Monat vor dem offiziellen Beginn des Arbeitsverhältnisses – für die Berufungsklägerin zu arbeiten begonnen zu haben. In dieser Zeit seien 99.5 Arbeitsstunden angefallen, welche ihr die Berufungsklägerin separat vergütet habe. Die Berufungsklägerin habe aber diesen Lohn falsch berechnet und zu wenig ausbezahlt. Die Berufungsklägerin habe die Ausführungen der Berufungsbeklagten zu diesem Thema nicht bestritten. In Ziffer 27 der Klageantwort, welche sich auf die Ziffern 29 bis 37 der Klage beziehen würden, sei sie mit keinem Wort auf die