247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) oder die Bemessung der Prozesskosten (vgl. Art. 5 f. Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]), wobei in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 – wie vorliegend – keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 114 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der geringfügige Unterschied in der Streitwertberechnung eine relevante Auswirkung auf ihre Rechtspositionen haben müsste bzw. gehabt hätte.