Somit sind die Rügen der Berufungsklägerin unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen und bleibt es bei der Kostenverteilung gemäss angefochtenem Entscheid. Insbesondere steht der Berufungsklägerin kein Parteikostenersatz im Zusammenhang mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren zu, wie sie berufungsweise geltend macht. 2.2.5 Soweit die Berufungsklägerin – immer noch unter dem Titel «Verfahrensfehler» – geltend macht, die Vorinstanz habe den Streitwert falsch berechnet, weil sie anstatt von einem Streitwert von