In der Berufung wird zur Ermessensausübung der Vorinstanz nichts Substantielles ausgeführt. Vielmehr wird darauf beharrt, dass das Begehren von der Berufungsbeklagten zurückgezogen worden sei, was nach Ansicht der Berufungsklägerin Konsequenzen hätte haben müssen (im Sinne eines Unterliegens der Berufungsbeklagten). Nachdem die Vorinstanz jedoch zurecht von Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens Ziff. 3 infolge Abholens der Ordner (und nicht wegen eines Rückzugs des entsprechenden Rechtsbegehrens) ausgegangen ist bzw. die Berufungsklägerin den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten vermag (vgl. E. 2.2.3 hievor)