2.2.4 Die Vorinstanz hat infolge Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens Ziff. 3 (lautend auf die Herausgabe der Rezeptordner) die auf dieses Begehren entfallenden Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen verteilt. Die Ermessensausübung ging dahin, dass die mit diesem Rechtsbegehren angefallenen Kosten vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt wurden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). In der Berufung wird zur Ermessensausübung der Vorinstanz nichts Substantielles ausgeführt.