3 als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, weil die Klägerin (= die Berufungsbeklagte) wieder im Besitz der zwei Rezeptordner sei, nachdem sie die Ordner nach der Instruktionsverhandlung im Betrieb der Berufungsklägerin habe abholen können. Von einem Rückzug des Begehrens ist nirgends die Rede. Das schutzwürdige Interesse an der Herausgabe der Rezeptordner bzw. am entsprechenden Rechtsbegehren ist nach Abholung der Ordner vielmehr nachträglich dahingefallen. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vermag die Berufungsklägerin keine tauglichen Rügen entgegenzuhalten. Es kann vielmehr auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 2.2.2 hievor).