2.2.3 Was die Berufungsklägerin gegen diese Beurteilung vorbringt, ist unbegründet, soweit ihre Rügen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte das Rechtsbegehren auf Herausgabe der beiden Rezeptordner nicht zurückgezogen. In ihrem Schlussvortrag vom 27. Juni 2024 führte die Berufungsbeklagte vielmehr aus, dass das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3 als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, weil die Klägerin (= die Berufungsbeklagte) wieder im Besitz der zwei Rezeptordner sei, nachdem sie die Ordner nach der Instruktionsverhandlung im Betrieb der Berufungsklägerin habe abholen können.