2.2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zum Streitpunkt der Herausgabe von zwei Bundesordnern mit Rezepten erwogen (E. 2), dass die Berufungsbeklagte im Anschluss an die Instruktionsverhandlung vom 10. Juni 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertreterinnen in den Betrieb der Berufungsklägerin gegangen sei und die entsprechenden Rezeptordner abgeholt hätte. Die Rezeptordner hätten sich folglich wieder im Besitz der Berufungsbeklagten befunden, weshalb der Streitgegenstand (recte