2.2.1 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend (act. 2.1 II. Ziff. 9.5 f.), die Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich ein Rechtsbegehren auf Herausgabe von zwei Bundesordnern mit von der Berufungsbeklagten gesammelten Rezepten gestellt. Dieses Rechtsbegehren habe die Berufungsbeklagte zurückgezogen, womit sie in diesem Punkt als unterliegend zu gelten habe. Die Berufungsbeklagte habe die Rezepte vergessen. Sie habe sie später abgeholt. Es sei zu fragen, weshalb sie zwischenzeitlich ein Rechtsbegehren auf Herausgabe gestellt habe. Im vorliegenden Fall liege kein Entfall des rechtlichen Interesses vor, sondern vielmehr habe es einen explizit erklärten Rückzug gegeben.