Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist trotz formeller Natur nicht Selbstzweck. Für eine erfolgreiche Gehörsrüge wird deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die rechtsmittelführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_732/2021 vom 29.03.2022 E. 2.1.2). Abstrakt und gestützt auf Hypothesen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu rügen, geht entsprechend fehl. Somit läuft die Rüge der Berufungsklägerin, sie hätte – rein hypothetisch – noch Stellung nehmen wollen, ins Leere. 2.2