Damit hätte immerhin bewiesen werden können, dass tatsächlich noch Gegenbemerkungen anzubringen waren. Wenn die Berufungsklägerin nun aber geltend macht, sie hätte noch Stellung nehmen wollen, ohne dies freilich getan zu haben, so bleibt ihre Rüge, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte bzw. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, reine Hypothese. Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist trotz formeller Natur nicht Selbstzweck.