Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich einzig aus, dass eine solche Stellungnahme vorbereitet gewesen wäre, aber nicht eingereicht worden sei. Es bleibt somit völlig offen und ist unbelegt, ob und inwiefern die Berufungsklägerin überhaupt noch Gegenbemerkungen zum Schlussvortrag der Berufungsbeklagten einzureichen gedacht bzw. ob und inwiefern überhaupt noch Bedarf an Gegenbemerkungen bestanden hätte. Sollte die Eingabe tatsächlich vorbereitet gewesen sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht trotzdem eingereicht wurde. Damit hätte immerhin bewiesen werden können, dass tatsächlich noch Gegenbemerkungen anzubringen waren.