Seite 6 von 20 nicht mehr unter Inanspruchnahme des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten freiwilligen Replikrechts erneut habe Stellung nehmen können. Eine konkrete Stellungnahme, die die Berufungsklägerin der Vorinstanz eingereicht hätte, welche die Vorinstanz alsdann nicht berücksichtigt hätte, liegt indessen nicht vor. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich einzig aus, dass eine solche Stellungnahme vorbereitet gewesen wäre, aber nicht eingereicht worden sei.