vorträge per 27. Juni 2024 schriftlich eingereicht haben. Die Vorinstanz hat die Schlussvorträge den Parteien alsdann je wechselseitig zugestellt, sodass diese von den Schlussvorträgen je entsprechend Kenntnis nehmen konnten, was ebenfalls unstrittig ist. Die Rüge der Berufungsklägerin geht nun dahin, dass sie zum Schlussvortrag der Gegenpartei vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils am 11. Juli 2024