2.1.2 Zunächst ist die Berufungsklägerin daran zu erinnern, dass sie nicht Verfahrensrechte der Gegenpartei geltend machen kann. Ihr fehlt es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. BGer 1C_38/2017 vom 21.02.2018 E. 3.2). Soweit die Berufungsklägerin die Verletzung von Verfahrensrechten der Gegenpartei moniert, ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten (vgl. E. 1.2.4 hievor). Was die geltend gemachte eigene Verletzung von Verfahrensrechten betrifft, bleiben die Rügen der Berufungsklägerin in hypothetischen Überlegungen verhaftet und überzeugen nicht. Es ist unbestritten, dass die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet und die Schluss-