In Uri herrsche die verbreitete Usanz, dass Rechtsschriften am Schalter der Gerichtskanzlei abgegeben würden. Es wäre dem unterzeichneten Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ohne Weiteres möglich gewesen, an diesem 12. Juli 2024 eine Stellungnahme beim Gericht physisch abzugeben. Dieses Papier sei auch schon vorbereitet gewesen. Da aber am 11. Juli 2024 das Dispositiv ergangen sei (das die Berufungsklägerin am 12.07.2024 entgegengenommen habe), habe die Berufungsklägerin darauf verzichtet, ihre Eingabe dem Gericht zu überbringen. Damit seien der Berufungsklägerin – wie auch der Berufungsbeklagten – in unzulässiger Weise Verfahrensrechte beschnitten worden.