2.1.1 Die Berufungsklägerin führt aus (act. 2.1 II. Ziff. 5 ff.), die Vorinstanz habe ein derart hohes Tempo hin zur Entscheidfindung angeschlagen, dass Verfahrensrechte der Parteien beschnitten worden seien. Die Berufungsklägerin habe den Schlussvortrag der Gegenpartei, den die Vorinstanz am 28. Juni 2024 verschickt habe, am 2. Juli 2024 entgegengenommen. Folglich müsste eine Stellungnahme freiwilliger Art allerspätestens am 12. Juli 2024 bei der Vorinstanz eingegangen sein. In Uri herrsche die verbreitete Usanz, dass Rechtsschriften am Schalter der Gerichtskanzlei abgegeben würden.