Es steht grundsätzlich in seinem Ermessen, ob es eine Parteiverhandlung ansetzen und Beweise abnehmen will. In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Da die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Rechtsschriften des Rechtsmittelverfahrens genügend Aufschluss für eine Beurteilung geben, verzichtet das Obergericht vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten. 2. Die Berufungsklägerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe Verfahrensfehler begangen. 2.1