1.3 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO) und Seite 5 von 20 kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat bei der Verfahrensleitung und -gestaltung einen grossen Spielraum. Es steht grundsätzlich in seinem Ermessen, ob es eine Parteiverhandlung ansetzen und Beweise abnehmen will.