1.2.4 Als allgemeine Prozessvoraussetzung muss die (berufungs-)klagende Partei zudem über ein schutzwürdiges Interesse an ihren Rügen verfügen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Alexander Zürcher, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 59 N. 12). Staatlicher Rechtsschutz soll nicht Selbstzweck sein; ein Prozess soll nicht aus purer Rechthaberei geführt werden (Alexander Zürcher, a.a.O., Art. 59 N. 12). Ob ein Rechtsschutzanspruch besteht, bestimmt sich dabei nach dem materiellen Recht (Alexander Zürcher, a.a.O., Art. 59 N. 12). Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, prüft das Gericht von Amtes