1.2.3 Wird eine Berufung überhaupt nicht – das heisst nicht einmal ansatzweise – begründet, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die (unzureichend begründete) Berufung den Anforderungen an die Begründung in anderweitiger Hinsicht nicht, so wird auf diese nicht eingetreten (Reetz, a.a.O., Art. 311 N. 38). Die Anforderungen an die Begründung gelten auch im Geltungsbereich des eingeschränkten und des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Reetz, a.a.O., Art. 311 N. 37; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 311 u.a. mit Hinweis auf BGer 5A_512/2020 vom 07.12.2020 E. 3.2.2).