Die Begründung muss also eine Rüge enthalten, welche nach ihrer Art geeignet ist, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu rechtfertigen (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel/Genf 2013, Rz. 893 f.; vgl. auch: Reetz, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 311 N. 36). Seite 4 von 20 1.2.2