Mit der Begründungspflicht wird bezweckt, dass sich die rechtsmittelführende Partei im Hinblick auf die Rechtfertigung der Rechtsmittelanträge mit den erstinstanzlichen Urteilserwägungen auseinandersetzt. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse kann nur angenommen werden, wenn die Rechtsmittelklägerin ausführt, weshalb der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Die Begründung muss also eine Rüge enthalten, welche nach ihrer Art geeignet ist, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu rechtfertigen (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel/Genf 2013, Rz. 893 f.;