1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Gericht stellt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu CHF 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sogenannter eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz).