Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 311 ZPO). Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO), was vorliegend nicht erfolgt ist. Das Obergericht ist sachlich und funktionell zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; RB 2.3221) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG).