1.1 Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Vorliegend hat das Landgerichtspräsidium Uri (nachfolgend: Vorinstanz) einen Endentscheid gefällt und der von der vorinstanzlichen Klägerin (= Berufungsbeklagten) zuletzt aufrechterhaltene Streitwert beträgt CHF 14'860.75, womit die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art.