Es sei die Berufung vom 16. September 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Entscheid des Landgerichts (recte: Landgerichtspräsidiums) Uri vom 24. Juli 2024 (LGP 23 217) zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.» F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte das Gericht die Berufungsantwort der Berufungsklägerin zu. Gleichzeitig erklärte das Gericht den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte mit, dass es über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde.