Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XY wird im Umfang von CHF 13'625.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. September 2022 aufgehoben. Die Betreibung kann in diesem Umfang sowie für die Betreibungskosten fortgesetzt werden. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteienschädigung von pauschal CHF 6'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6./7./8. Frist schriftliche Begründung/Rechtsmittelbelehrung/ Zustellung.» B.