Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin brutto CHF 14'560.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2022 zu bezahlen. Die auf diesen Betrag entfallenden Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV, ALV, NBU und KTG (recte gemäss korrigiertem Entscheid vom 24.07.2024: Die auf diesen Betrag entfallenden Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV, ALV und NBU) sind von diesem Betrag abzuziehen und zusammen mit den zusätzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Versicherungen zu überweisen. 3.