{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. 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Von einem mittleren, durchschnittlichen Verfahren – wie die Berufungsklägerin geltend macht –\nist rein gestützt auf den Streitwert nicht zwingend auszugehen. Zumindest verletzt die Vorinstanz ihr\nErmessen nicht, wenn sie im Ergebnis nicht von einem durchschnittlichen Verfahren ausgeht. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel sowie eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung durch. Die Parteien reichten alsdann je schriftliche Schlussvorträge ein. Ihr Urteil begründete\ndie Vorinstanz auf dreissig Seiten den Verhältnissen angepasst umfassend. Dass die Vorinstanz diesen\nnicht unerheblichen Aufwand bei der Festlegung der Parteientschädigung mitberücksichtigt, ist nicht\nzu beanstanden. Mit ihrer Rüge, es habe sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt, weshalb\ndie Parteientschädigung entsprechend herabzusetzen sei, setzt die Berufungsklägerin im Ergebnis ihr\neigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, was unzulässig ist bzw. keine Ermessensverletzung belegt. Mit ihrer weiteren Rüge, die anwaltliche Vertretung sei gar nicht notwendig gewesen,\nverkennt die Berufungsklägerin zudem, dass über die Notwendigkeit der Vertretung bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu befinden ist (vgl. BGE 144 III 164 E. 3.5; Hofmann/Baeckert, in\nBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 13 zu Art. 105). Die Vorinstanz hat somit unter Berücksichtigung des ordentlichen Bemessungsrahmens und der konkreten\nUmstände des vorliegenden Falls die Festlegung der Honorarpauschale vorgenommen, ohne dass die\nBerufungsklägerin eine Ermessensverletzung zu substantiieren vermochte. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser Hinsicht zu bestätigen und die Berufung insoweit unbegründet, soweit\nauf sie einzutreten ist.\n\n9.\n\nSeite 17 von 20\nNach dem Ausgeführten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie\neinzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen.\n\n10.\n\n10.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die\nFestsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). In Berufungs- und Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie vor der Vorinstanz (Art. 9 Abs. 1 GGebR). Das Verfahren\nvor Vorinstanz war aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos (arbeitsrechtliche Streitigkeit bis zu einem\nStreitwert von CHF 30'000.00). Die Kostenlosigkeit solcher Streitigkeiten gilt auch im kantonalen\nRechtsmittelverfahren (vgl. BGer 4A_332/2015 vom 10.02.2016 E. 6.2). Das Berufungsverfahren ist für\ndie Parteien somit kostenlos und es sind keine Gerichtskosten zu erheben.\n\n10.2 Die Berufungsbeklagte begehrt eine Parteientschädigung an. Ihre Rechtsvertretung reichte für\ndas Rechtsmittelverfahren keine Kostennote ein (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) – die sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif richtet (Art. 96\nund Art. 105 Abs. 2 ZPO) – ist demnach nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Dem Ausgang des\nRechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten, die (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen auf\nCHF 1’500.00 (zwischen 600-3'600) festzusetzen ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 18 ff. sowie Art. 27\nGGebV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. b GGebR).\n\nSeite 18 von 20\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 23 217) vom 11. Juli 2024 wird bestätigt.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren\neine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.\n\n4. Eröffnung\n\n- Berufungsklägerin\n\n- Berufungsbeklagte\n\nMitteilung\n\n- Landgerichtspräsidium Uri\n\nAltdorf, 30. April 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nZivilrechtliche Abteilung\n\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\n\nAgnes H. Planzer Stüssi Matthias Jenal\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG beträgt CHF 14'860.75.\nGegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung\nbeim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den\nmassgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nSeite 19 von 20\nVersand:\n\nSeite 20 von 20\n"}