{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. 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Diese würden per Ende des Arbeitsverhältnisses im August 2022\n14.67 nicht bezogene Ferientage ausweisen, weswegen die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten\ndie von ihr behaupteten, per Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogenen 14.67 Ferientage zu entschädigen habe. Gestützt auf die Lohnangaben und die Vorgaben im L-GAV errechnete die Vorinstanz\neinen von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu zahlenden Entschädigungsanspruch von\nCHF 3'072.30. In analoger Weise und mit analoger Begründung ging die Vorinstanz bei der Beurteilung\ndes Entschädigungsanspruchs für nicht bezogene Feiertage (angefochtener Entscheid, E. 3.5.3) und für\nnicht bezogene Ruhetage (a.a.O., E. 3.6.3) vor. Insbesondere stellte sie auch dort auf den in den\n\nSeite 15 von 20\nStundenlisten KB 24 ausgewiesenen Saldo ab und errechnete den Entschädigungsanspruch alsdann\ngestützt auf die Lohnangaben und die Vorgaben im L-GAV.\n\n7.2 Die Erwägungen der Vorinstanz berücksichtigen die prozessual eingebrachten Vorbringen der Parteien, würdigen die vorhandenen Beweise – insbesondere unter Einschluss der gerichtlichen Zeugenbefragung – eingehend und gründlich, nennen die angewandten rechtlichen Bestimmungen und begründen ausführlich, dass und weshalb ein Entschädigungsanspruch für nicht bezogene Ferien-, Feierund Ruhetage zugunsten der Berufungsbeklagten besteht. Was die Berufungsklägerin in ihrer Berufung\nhierzu vorbringt, erschöpft sich über weite Strecken in einer blossen Wiederholung ihres vorinstanzlich\nvorgetragenen Standpunkts und einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, was im\nBerufungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. E. 1.2.1 ff. hievor). Es ist vorliegend von der Feststellung der\nVorinstanz auszugehen, dass die Stundenlisten in KB 24 von der Berufungsklägerin ausgedruckt und\nder Berufungsbeklagten ausgehändigt oder zugestellt wurden (vgl. E. 6.2 hievor). Die Berufungsklägerin behauptet in ihrer Berufung eine andere Herkunft der Stundenlisten ohne darzutun, weshalb die\ndiesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz falsch sein sollten (wie bereits oben, vgl. E. 6.2). Unbehelflich ist weiter die Rüge, das Einplanen und Umsetzen von Ferien-, Feiertagen und Ruhetagen\nhabe zum Auftrag der Berufungsbeklagten gehört. Selbst wenn dies zum Auftrag der Berufungsbeklagten gehört hätte, was hier letztlich offenbleiben kann, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die\nBerufungsbeklagte einen entsprechenden Ferien-, Feiertags- und Ruhetagssaldo hatte, wie von der\nVorinstanz festgestellt. Von dieser Feststellung bzw. der gestützt auf die erwähnten Stundenlisten erfolgten vorinstanzlichen Beurteilung des Entschädigungsanspruchs ist – da dagegen im Berufungsverfahren keine tauglichen Rügen erhoben wurden – auszugehen. Die Berufung ist auch hinsichtlich der\nEntschädigung von nicht bezogenen Ferien-, Feier- und Ruhetagen somit unbegründet, soweit darauf\nüberhaupt einzutreten ist.\n\n8.\n\nDie Berufungsklägerin wendet sich abschliessend gegen die vorinstanzlich festgelegte Parteikostenentschädigung, wobei sie sich einzig gegen die vorinstanzliche Festlegung der Honorarpauschale und\nnicht gegen die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Barauslagen richtet.\n\n8.1 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m.\nArt. 96 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen\nvor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232] beträgt die Anwaltsentschädigung in Zivilverfahren vor erster Instanz bei einem Streitwert über CHF 5'000.00 bis 20'000.00 zwischen CHF 1'000.00 bis 6'000.00. Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach\ndem Streitwert, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und\nwirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der\nSeite 16 von 20\nBemühungen festzulegen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor\nGerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231]). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E.\n2.5.1; 141 I 124 E. 4.3). Dem Sachgericht kommt bei der Bemessung der Parteientschädigung bzw.\nFestlegung der Pauschale ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.2 in fine). Pauschalen nach\nRahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in\nkeiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den\nvom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3).\n\n"}