{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:54", "Checksum": "4481a44659573ffa5bce463655cf9995", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsrecht. \n\n6.2 Entgegen der Berufung legt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sodann ausführlich dar,\nauf welche Stundenlisten sie sich bei der Beurteilung der Überstundenentschädigung stützte und weshalb sie dies tat (a.a.O. E. 3.3.3). Namentlich stützte sich die Vorinstanz auf die Stundenlisten in Klagebeilage (KB) 24, von welchen die gerichtlich befragte Zeugin – die direkte Vorgesetzte der Berufungsbeklagten und Hilfsperson der Berufungsklägerin – bestätigt habe, dass es sich hierbei um Stundenlisten gehandelt habe, wie sie von der Berufungsklägerin jeweils ausgedruckt und den Mitarbeitern zugestellt oder übergeben worden seien. In der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, einzig die\nBerufungsbeklagte habe Stundenlisten beigebracht und es sei nicht erstellt, woher die Listen stammen\nsollten (act. 2.1 II. Ziff. 24). In der Klageantwort vor Vorinstanz führte die Berufungsklägerin noch aus,\nim Betrieb der Berufungsklägerin sei jedem Arbeitnehmer mit der jeweiligen Monatslohnabrechnung\ndie Stundenliste zugestellt worden, die die Berufungsklägerin als massgeblich sehe (a.a.O. Ziff. 23).\nWenn die Berufungsklägerin in der Berufung nun ausführt, es erschliesse sich nicht, wie die Stundenlisten in die Hände der Berufungsbeklagten gekommen sein sollen, ist sie daran zu erinnern, dass sie\nin ihrer eigenen Klageantwort darauf eine Antwort geliefert hat. Die Vorinstanz hat sich im Übrigen mit\nder Frage, ob die erwähnten Stundenlisten tatsächlich von der Berufungsklägerin stammen, ausführlich auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie von Entsprechendem ausging (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Damit setzt sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht hinreichend auseinander. Vielmehr plädiert die Berufungsklägerin weitgehend an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei für\nihre Sicht der Dinge, was im Berufungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. E. 1.2.1 ff. hievor). Somit ist von\nder sachverhaltlichen Beurteilung der Vorinstanz auszugehen, insbesondere der diesbezüglichen Feststellung der Vorinstanz, dass die Stundenlisten in KB 24 von der Berufungsklägerin ausgedruckt und\nder Berufungsbeklagten ausgehändigt oder zugestellt wurden. Dass die Vorinstanz ausgehend von dieser Feststellung die Beurteilung der Überstundenentschädigung anhand der Stundenlisten KB 24 vornahm, lässt sich insofern nicht beanstanden.\n\n6.3 Die Vorinstanz kommt anhand der Stundenlisten in KB 24 zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte\n102.12 (bzw. dezimal 102.2) Überstunden tatsächlich geleistet hat. Da der Berufungsklägerin die entsprechenden Überstunden (aufgrund des Umstands, dass die Stundenlisten von der Berufungsklägerin\nselbst stammten, vgl. E. 6.2 hievor) bekannt gewesen seien und sie nicht dagegen eingeschritten sei,\n\nSeite 14 von 20\nsei ihr der Einwand, die Überstunden seien nicht angeordnet oder betriebsnotwendig gewesen, verwehrt (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3 S. 16). Die Berufungsklägerin hält dieser schlüssigen Beurteilung der Vorinstanz, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGer 4A_403/2018\nvom 11.03.2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 4A_434/2013 vom 19.12.2013 E. 4.2.2), nichts\nStichhaltiges entgegen. Ausgehend von der Feststellung, dass die Stundenlisten in KB 24 von der Berufungsklägerin stammten, lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Überstundenentschädigung anhand ebendieser Stundenlisten vornahm. Zur Bedeutung des Sternchens auf\nden Stundenlisten äusserte sich die Vorinstanz im Übrigen ausführlich und überzeugend, genauso wie\nzum Umstand, dass sie auf den Saldo der Überstunden per Ende Juli 2022 abstellte. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander; vielmehr hält die Berufungsklägerin repetitiv an ihrem Standpunkt fest, die Stundenlisten stammten nicht von ihr und die Sternchen auf den Listen würden bedeuten, dass die Stunden nicht anerkannt worden seien. Letzteres erscheint ohnehin widersprüchlich: Die Berufungsklägerin will die entsprechenden Stundenlisten nicht\nerstellt und nicht ausgehändigt haben, aber dennoch wissen, was die Bedeutung der darauf enthaltenen Sternchen war. Die Argumentation der Berufungsklägerin ist nicht schlüssig. Somit hat es mit dem\nEntscheid der Vorinstanz bezüglich der Überstundenentschädigung sein Bewenden.\n\n7.\n\nDer nächste Streitpunkt betrifft die Entschädigung von nicht bezogenen Ferien-, Feier- und Ruhetagen.\n\n"}