{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:54", "Checksum": "4481a44659573ffa5bce463655cf9995", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsrecht. \n\n Seite 12 von 20\n% arbeitsunfähig gewesen. Die Berufungsklägerin habe gestützt auf den L-GAV auch über das Ende des\nArbeitsverhältnisses hinaus während der Dauer der Aufschubzeit von 60 Tagen 88 % des vereinbarten\nmonatlichen Bruttolohns zu zahlen. Die Aufschubzeit habe im September 2022 noch 24 Tage betragen.\nAb dem 25. September 2022 habe die Krankentaggeldversicherung Taggeldleistungen erbracht. Die\nBerufungsklägerin habe der Berufungsbeklagten daher im September 2022 für 24 Tage 88 % des darauf\nentfallenden Lohns zu zahlen, was einen Betrag von CHF 4'423.46 ergebe. Da die Berufungsbeklagte\nklageweise nur eine Auszahlung von CHF 4'423.15 beantragt habe, sei ihr dieser Betrag zuzusprechen.\nDa sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung zu den Erwägungen der Vorinstanz nicht äussert bzw.\nihre Äusserung zu diesem Punkt, wie vorerwähnt, an der Sache vorbeigehen, ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten und hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt sein Bewenden.\n\n6.\n\nDer nächste Streitpunkt betrifft die Überstunden.\n\n6.1\n\n6.1.1 In der Berufung wird dazu ausgeführt (act. 2.1 II. Ziff. 18), dass die Vorinstanz zunächst verkenne, dass die Berufungsbeklagte als leitende Angestellte zu qualifizieren sei. Bei der Qualifikation sei\nnicht die lohnmässige Schwelle entscheidend, sondern die Art der ausgeführten Arbeit. Die Berufungsbeklagte sei Küchenchefin gewesen.\n\n6.1.2 Die Vorinstanz bezieht sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 15 Abs. 7 L-GAV, wonach mit\nMitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mindestens CHF 6’750.00 betrage,\ndie Überstundenentschädigung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden kann. Die Vorinstanz erwägt dazu, dass die Berufungsbeklagte die Lohnschwelle klar\nnicht erreicht habe und – selbst wenn sie dies getan hätte – keine schriftliche Vereinbarung zur Überstundenentschädigung bestanden habe. Die Vorinstanz stützte sich deshalb bei der Beurteilung der\nÜberstundenentschädigung auf die allgemeine Regelung gemäss Art. 15 Abs. 1 bis 6 L-GAV.\n\n6.1.3 Die Berufungsklägerin stellt der schlüssigen vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen ihre\neigene Sicht der Dinge entgegen. In rein appellatorischer Weise hält sie dafür, dass die Berufungsbeklagte eine leitende Angestellte gewesen sei. Dass die Vorinstanz Art. 15 Abs. 7 L-GAV zu Unrecht angewendet hätte, wird jedoch nicht vorgebracht. Die Berufungsklägerin bestreitet weder, dass die von\nder Vorinstanz angerufene Bestimmung im L-GAV anwendbar gewesen wäre, noch dass die Berufungsbeklagte entgegen den Feststellungen der Vorinstanz die Bruttolohnschwelle überschritten hätte.\nAuch bringt die Berufungsklägerin nicht vor, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine allenfalls\nabweichende Regelung der Überstundenentschädigung bestanden hätte. Der Begriff der «leitenden\nAngestellten» ist im Übrigen so kein Begriff von Art. 15 L-GAV. Vielmehr sind abweichende Regelungen\n\nSeite 13 von 20\nzur Überstundenentschädigung nach Massgabe der Kriterien von Art. 15 Abs. 7 L-GAV zu beurteilen,\nmithin anhand des Überschreitens der dort genannten Bruttolohnschwelle sowie des Vorliegens einer\nschriftlichen Vereinbarung, wie es die Vorinstanz getan hat. Dass damit im Ergebnis Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter in höherer, leitender Position betroffen sind, ist lediglich eine Folge der Erfüllung dieser Kriterien. Die Art der ausgeführten Arbeit ist dagegen gerade kein Kriterium. Die Berufung ist in\ndiesem Punkt unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.\n\n"}