{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. 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Das Vorgehen der Berufungsklägerin ist prozessual unzulässig und grenzt an Rechtsmissbrauch. Die Berufungsklägerin widerspricht nicht nur ihrer\nvorinstanzlich vertretenen Auffassung, die Stunden seien effektiv nicht geleistet worden («venire\ncontra factum proprium», vgl. Lehmann/Honsell, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022,\nN. 43 zu Art. 2 u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_502/2016 vom 24.05.2017 E. 2.4), sondern übergeht auch,\ndass sie vorinstanzlich hinsichtlich der masslichen Berechnung ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen ist. Sinn der Bestreitungslast ist insbesondere, dass die Gegenpartei weiss, worüber sie Beweis zu\nführen hat. Auch das Gericht muss wissen, ob eine Tatsache streitig ist. Denn grundsätzlich ist nur über\nstreitige Tatsachen Beweis zu führen (vgl. E. 4.2 hievor). Wenn es die Berufungsklägerin unterlässt,\nSeite 11 von 20\nTatsachen zu bestreiten und damit die Gegenpartei und die Vorinstanz im Ungewissen lässt, worüber\nsie Beweis zu führen bzw. zu erheben haben, kann sie dieses Versäumnis nicht im Rechtsmittelverfahren nachholen. Die Tatsachenbehauptung der Klägerin vor Vorinstanz, nämlich dass auch der Stundenlohn in der ersten Hälfte März 2022 auf der Basis des arbeitsvertraglich vereinbarten Monatslohns von\nCHF 5'800.00 zu berechnen sei (vgl. Klage vom 06.07.2023 Ziff. 29), hat die Berufungsklägerin – wie\ngesagt – vorinstanzlich nicht bestritten. Entsprechend durfte die Vorinstanz die Tatsachenbehauptung\nohne Beweisverfahren dem Entscheid zugrunde legen, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich\nist, dass und inwiefern die Vorinstanz an dieser Tatsachendarstellung erhebliche Zweifel hätte hegen\nmüssen, die ihrerseits allenfalls Anlass zu weiteren Beweiserhebungen hätten geben müssen (vgl. E.\n4.2 hievor). Somit bleibt es beim Vorgehen der Vorinstanz, die Entschädigung der geleisteten Stunden\nauf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen zu bemessen (vgl. E. 4.1 in fine hievor). Diese\nBemessung bzw. Berechnung ergab, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten nach Abzug\ndes für den Monat März 2022 bereits bezahlten Betrages und unter Berücksichtigung des Dispositionsgrundsatzes CHF 387.85 (brutto) nachzuzahlen hat. Zur konkreten Berechnung gestützt auf die Konditionen des Arbeitsvertrags bringt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nichts vor. Sie hält lediglich\nin grundsätzlicher Art fest, dass es keine Nachweise gebe, den Lohn entlang der Konditionen des Arbeitsvertrages zu bemessen. Damit dringt sie aus den bereits genannten Gründen aber nicht durch.\n\n5.\n\nBezüglich des Streitpunktes «Lohnersatz bei Krankheit» führt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung\neinzig aus (act. 2.1 II. Ziff. 16 f.), die Vorinstanz missachte die Aussage der Berufungsbeklagten, welche\nbestätigt habe, ihren Lohn für Juli und August 2022 vollumfänglich erhalten zu haben. Anschliessend\nhabe die Versicherungslösung gegriffen, die gemäss Vorgaben des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des\nGastgewerbes (L-GAV) die geschuldeten Leistungen übernommen habe, weshalb eine Differenz nicht\ngegeben sei. Damit verkennt die Berufungsklägerin den springenden Punkt, denn es geht bei der betreffenden Streitfrage nicht darum, ob die Berufungsbeklagte den Lohn für Juli und August 2022 vollumfänglich erhalten hat, was – insofern zutreffend – unstrittig ist. Vielmehr geht bzw. ginge es um die\nFrage, ob die Berufungsklägerin über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (vgl. E. 3 hievor) auch\nim September 2022 eine Lohnfortzahlungspflicht trifft. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Berufungsklägerin unterstehe als Gastgewerbebetrieb dem L-GAV, welcher vorschreibe, dass der Arbeitgeber zugunsten der Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen habe, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 % des Bruttolohns zahle. Während einer Aufschubzeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr habe der Arbeitgeber 88 % des Bruttolohns zu zahlen. Diese\nLeistungen seien auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende ende. Die Berufungsbeklagte sei unbestrittenermassen vom 27. Juli bis 31. Dezember 2022 krankheitsbedingt zu 100\n\n"}