{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:54", "Checksum": "4481a44659573ffa5bce463655cf9995", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsrecht. \n\n4.3 In der Klageantwort vom 12. September 2023 (VI-act. 03.01) wurde in Ziff. 27 zu den Ausführungen der Klage unter den Ziff. 29 bis 37 ausgeführt, die Klägerin (= die Berufungsbeklagte) habe zu beweisen, dass die Stunden, die sie entgolten haben wolle, von ihr effektiv geleistet worden seien. Die\nBeklagte (= Berufungsklägerin) bestreite dies, weshalb es am Rechtsgrund für die Forderung fehle. In\nZiff. 28 der Klageantwort führte die Berufungsklägerin aus, die Berechnungen, welche die Berufungsbeklagte anstelle, würden unterstellen, dass es eine grosse Präzision gebe. Nur würde sich das Basisproblem früher zeigen, wobei auf die vorstehende Ziff. (27, Anm. des Gerichts) verwiesen wurde. In\n\nSeite 10 von 20\nder besagten Ziff. 27 der Klageantwort wiederum wurde, wie gesagt, bestritten, dass die Berufungsbeklagte überhaupt die geltend gemachten Stunden geleistet habe. Mithin wurde gerade nicht die massliche Berechnung der Stundenentschädigung bestritten, sondern die geleisteten Stunden an sich (in\nder Diktion der Berufungsklägerin das «Basisproblem»). Somit erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, die Berufungsklägerin habe die Ausführungen der Berufungsbeklagten zum Sachverhalt,\nder dem falsch abgerechneten Lohn für März 2022 zugrunde lag, nicht bestritten, als nicht korrekt,\nwobei man sich andererseits fragen könnte, inwiefern die Berufungsklägerin ihrer substantiiert und\nkonkret auszuübenden Bestreitungslast mit ihrer doch eher allgemeinen Bestreitung nachgekommen\nwäre. Wie die Berufungsklägerin in ihrer Berufung jedoch (zumindest im Ergebnis) zurecht ausführt,\nkann die Frage der gehörigen Bestreitung offengelassen werden. Denn selbst wenn entgegen der Vorinstanz von einer gehörigen Bestreitung des «Basisproblems» (nämlich, dass in der ersten Hälfte März\n2022 effektiv 99.5 Stunden nicht geleistet und separat vergütet worden wären) ausgegangen werden\nmüsste, so ergibt sich aus der mit der Klage eingereichten Lohnabrechnung für die erste Hälfte März\n2022 (Klagebeilage 6) klar und eindeutig, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten für die\nerste Hälfte März 2022 99.5 Stunden separat vergütet hat. Die Berufungsklägerin kann kaum ernsthaft\nbestreiten, dass die Berufungsbeklagte die Stunden, die ihr von der Berufungsklägerin vergütet wurden, nicht auch effektiv geleistet hat. Ein Versehen o.ä. macht die Berufungsklägerin nicht geltend.\nSomit bleibt es im Ergebnis dabei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sich so ereignet hat, wie von\nder Vorinstanz festgestellt; nämlich, dass in der ersten Hälfte März 2022 99.5 Stunden tatsächlich geleistet und separat vergütet wurden.\n\n"}