{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. 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Reglement\nüber die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR,\nRB 2.3232]), wobei in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 – wie\nvorliegend – keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 114 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin zeigt\nnicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der geringfügige Unterschied in der Streitwertberechnung eine relevante Auswirkung auf ihre Rechtspositionen haben müsste bzw. gehabt\nhätte. Auf der korrekten Streitwertberechnung um der Streitwertberechnung wegen zu beharren, ist\nim Rechtmittelverfahren unzulässig (vgl. E. 1.2.4 hievor). Infolgedessen und aufgrund unzureichender\nBegründung ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten.\n\n3.\n\nAls Vorbemerkung für die weitere Prüfung ist festzuhalten, dass die Parteien am 15. Februar 2022 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, gemäss welchem die Berufungsbeklagte im Betrieb der Berufungsklägerin ab dem 15. März 2022 als Köchin angestellt wurde. Der Monatslohn wurde bei einem\nPensum von 100% und 42 Arbeitsstunden pro Woche auf CHF 5'800.00 festgelegt. Am 26. Juli 2022\nkündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2022 (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 und\ndie dortigen Hinweise auf die Akten).\n\n4.\n\nIm materiellen Teil der Berufungsschrift wendet sich die Berufungsklägerin zunächst der Position\n«falsch berechneter Lohn» für März 2022 zu.\n\n4.1 Zum Lohn für den März 2022 hat die Vorinstanz erwogen (E. 3.1), die Berufungsbeklagte habe\ngeltend gemacht, bereits Anfang März 2022 – einen halben Monat vor dem offiziellen Beginn des Arbeitsverhältnisses – für die Berufungsklägerin zu arbeiten begonnen zu haben. In dieser Zeit seien 99.5\nArbeitsstunden angefallen, welche ihr die Berufungsklägerin separat vergütet habe. Die Berufungsklägerin habe aber diesen Lohn falsch berechnet und zu wenig ausbezahlt. Die Berufungsklägerin habe\ndie Ausführungen der Berufungsbeklagten zu diesem Thema nicht bestritten. In Ziffer 27 der Klageantwort, welche sich auf die Ziffern 29 bis 37 der Klage beziehen würden, sei sie mit keinem Wort auf die\nLohnberechnung für den Monat März 2022 eingegangen. Auch in der Duplik habe die Berufungsklägerin dieses Thema nicht angesprochen. Mangels Bestreitung würden die Ausführungen der Berufungsbeklagten zu diesem Sachverhalt – nicht aber die Forderung als solche – als anerkannt gelten. In der\n\nSeite 9 von 20\nFolge berechnete die Vorinstanz – gestützt auf den von ihr als unbestritten und erstellt erachteten\nSachverhalt von 99.5 geleisteten und separat vergüteten Stunden in der ersten Hälfte März 2022 – die\nEntschädigung der geleisteten Stunden auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen.\n\n4.2 Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen.\nBeweisbedürftig sind demnach nur streitige Tatsachen. Nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen\nkönnen daher grundsätzlich ohne Beweisverfahren dem Entscheid zugrunde gelegt werden (Christoph\nLeuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art.\n222 N. 19). Das Gericht kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht\nstreitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). In der Klageantwort hat die beklagte Partei darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitungslast der beklagten Partei hat den\nSinn, dass der Prozessgegner weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung er beweisen muss (vgl.\nBGer 5A_747/2020 vom 29.06.2021 E. 3.2.4). Dementsprechend darf die Bestreitung nicht pauschal\nund generell erfolgen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; Christoph Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N. 20). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des\nKlägers damit bestritten werden. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern\nden erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines\ngesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche\ndieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind\ndie Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der\nWahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE\n141 III 433 E. 2.6; BGer 5A_747/2020 vom 29.06.2021 E. 3.2.4). Auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien die wesentlichen Behauptungen und Bestreitungen selbst vorzubringen und die Beweismittel zu nennen (Stephan Mazan, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 10 zu Art. 247). Das Gericht ermittelt nicht\naus eigenem Antrieb. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, kann und muss sich das\nGericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 105 Nr. 99).\n\n"}