{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. 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Die Berufungsbeklagte müsse insoweit Parteikosten tragen bzw. werde ersatzpflichtig.\n\n2.2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zum Streitpunkt der Herausgabe von zwei Bundesordnern mit Rezepten erwogen (E. 2), dass die Berufungsbeklagte im Anschluss an die Instruktionsverhandlung vom 10. Juni 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertreterinnen in den Betrieb der Berufungsklägerin gegangen sei und die entsprechenden Rezeptordner abgeholt hätte. Die Rezeptordner hätten\nsich folglich wieder im Besitz der Berufungsbeklagten befunden, weshalb der Streitgegenstand (recte\n\nSeite 7 von 20\nwohl treffender [im Ergebnis aber ohne Relevanz]: das schutzwürdige Interesse) nachträglich weggefallen und das Begehren auf Herausgabe der Ordner gegenstandslos geworden und abzuschreiben sei.\n\n2.2.3 Was die Berufungsklägerin gegen diese Beurteilung vorbringt, ist unbegründet, soweit ihre Rügen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte das Rechtsbegehren auf Herausgabe der beiden Rezeptordner nicht\nzurückgezogen. In ihrem Schlussvortrag vom 27. Juni 2024 führte die Berufungsbeklagte vielmehr aus,\ndass das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3 als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, weil die\nKlägerin (= die Berufungsbeklagte) wieder im Besitz der zwei Rezeptordner sei, nachdem sie die Ordner\nnach der Instruktionsverhandlung im Betrieb der Berufungsklägerin habe abholen können. Von einem\nRückzug des Begehrens ist nirgends die Rede. Das schutzwürdige Interesse an der Herausgabe der Rezeptordner bzw. am entsprechenden Rechtsbegehren ist nach Abholung der Ordner vielmehr nachträglich dahingefallen. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vermag die Berufungsklägerin\nkeine tauglichen Rügen entgegenzuhalten. Es kann vielmehr auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 2.2.2 hievor).\n\n2.2.4 Die Vorinstanz hat infolge Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens Ziff. 3 (lautend auf die\nHerausgabe der Rezeptordner) die auf dieses Begehren entfallenden Prozesskosten in Anwendung von\nArt. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen verteilt. Die Ermessensausübung ging dahin, dass die mit diesem Rechtsbegehren angefallenen Kosten vollumfänglich der Berufungsklägerin auferlegt wurden (vgl.\nangefochtener Entscheid, E. 6). In der Berufung wird zur Ermessensausübung der Vorinstanz nichts\nSubstantielles ausgeführt. Vielmehr wird darauf beharrt, dass das Begehren von der Berufungsbeklagten zurückgezogen worden sei, was nach Ansicht der Berufungsklägerin Konsequenzen hätte haben\nmüssen (im Sinne eines Unterliegens der Berufungsbeklagten). Nachdem die Vorinstanz jedoch zurecht\nvon Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens Ziff. 3 infolge Abholens der Ordner (und nicht wegen\neines Rückzugs des entsprechenden Rechtsbegehrens) ausgegangen ist bzw. die Berufungsklägerin\nden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten vermag (vgl. E. 2.2.3 hievor),\nist der Argumentation der Berufungsklägerin, welche darauf aufbaut, dass das Begehren zurückgezogen worden sei, der Boden entzogen. Offensichtliche Mängel in der Ermessensausübung der Vorinstanz sind keine ersichtlich. Somit sind die Rügen der Berufungsklägerin unbegründet, soweit sie\nüberhaupt den Begründungsanforderungen genügen und bleibt es bei der Kostenverteilung gemäss\nangefochtenem Entscheid. Insbesondere steht der Berufungsklägerin kein Parteikostenersatz im Zusammenhang mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren zu, wie sie berufungsweise geltend macht.\n\n2.2.5 Soweit die Berufungsklägerin – immer noch unter dem Titel «Verfahrensfehler» – geltend\nmacht, die Vorinstanz habe den Streitwert falsch berechnet, weil sie anstatt von einem Streitwert von\n\n"}