{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. 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Es steht grundsätzlich in seinem Ermessen, ob es eine Parteiverhandlung ansetzen und Beweise abnehmen will. In aller Regel wird das Berufungsverfahren als\nreiner Aktenprozess geführt ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen\n(BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Da die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Rechtsschriften des\nRechtsmittelverfahrens genügend Aufschluss für eine Beurteilung geben, verzichtet das Obergericht\nvorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entscheidet aufgrund der Akten.\n\n2.\n\nDie Berufungsklägerin macht vorab geltend, die Vorinstanz habe Verfahrensfehler begangen.\n\n2.1\n\n2.1.1 Die Berufungsklägerin führt aus (act. 2.1 II. Ziff. 5 ff.), die Vorinstanz habe ein derart hohes\nTempo hin zur Entscheidfindung angeschlagen, dass Verfahrensrechte der Parteien beschnitten worden seien. Die Berufungsklägerin habe den Schlussvortrag der Gegenpartei, den die Vorinstanz am\n28. Juni 2024 verschickt habe, am 2. Juli 2024 entgegengenommen. Folglich müsste eine Stellungnahme freiwilliger Art allerspätestens am 12. Juli 2024 bei der Vorinstanz eingegangen sein. In Uri\nherrsche die verbreitete Usanz, dass Rechtsschriften am Schalter der Gerichtskanzlei abgegeben würden. Es wäre dem unterzeichneten Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ohne Weiteres möglich gewesen, an diesem 12. Juli 2024 eine Stellungnahme beim Gericht physisch abzugeben. Dieses Papier\nsei auch schon vorbereitet gewesen. Da aber am 11. Juli 2024 das Dispositiv ergangen sei (das die\nBerufungsklägerin am 12.07.2024 entgegengenommen habe), habe die Berufungsklägerin darauf verzichtet, ihre Eingabe dem Gericht zu überbringen. Damit seien der Berufungsklägerin – wie auch der\nBerufungsbeklagten – in unzulässiger Weise Verfahrensrechte beschnitten worden.\n\n2.1.2 Zunächst ist die Berufungsklägerin daran zu erinnern, dass sie nicht Verfahrensrechte der Gegenpartei geltend machen kann. Ihr fehlt es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse (vgl.\nBGer 1C_38/2017 vom 21.02.2018 E. 3.2). Soweit die Berufungsklägerin die Verletzung von Verfahrensrechten der Gegenpartei moniert, ist auf die entsprechenden Rügen nicht einzutreten (vgl. E. 1.2.4\nhievor). Was die geltend gemachte eigene Verletzung von Verfahrensrechten betrifft, bleiben die Rügen der Berufungsklägerin in hypothetischen Überlegungen verhaftet und überzeugen nicht. Es ist unbestritten, dass die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet und die Schlussvorträge per 27. Juni 2024 schriftlich eingereicht haben. Die Vorinstanz hat die Schlussvorträge den\nParteien alsdann je wechselseitig zugestellt, sodass diese von den Schlussvorträgen je entsprechend\nKenntnis nehmen konnten, was ebenfalls unstrittig ist. Die Rüge der Berufungsklägerin geht nun dahin,\ndass sie zum Schlussvortrag der Gegenpartei vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils am 11. Juli 2024\n\nSeite 6 von 20\nnicht mehr unter Inanspruchnahme des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten freiwilligen Replikrechts erneut habe Stellung nehmen können. Eine konkrete Stellungnahme, die die Berufungsklägerin der Vorinstanz eingereicht hätte, welche die Vorinstanz alsdann nicht berücksichtigt\nhätte, liegt indessen nicht vor. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich einzig aus, dass eine solche\nStellungnahme vorbereitet gewesen wäre, aber nicht eingereicht worden sei. Es bleibt somit völlig offen und ist unbelegt, ob und inwiefern die Berufungsklägerin überhaupt noch Gegenbemerkungen zum\nSchlussvortrag der Berufungsbeklagten einzureichen gedacht bzw. ob und inwiefern überhaupt noch\nBedarf an Gegenbemerkungen bestanden hätte. Sollte die Eingabe tatsächlich vorbereitet gewesen\nsein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht trotzdem eingereicht wurde. Damit hätte immerhin\nbewiesen werden können, dass tatsächlich noch Gegenbemerkungen anzubringen waren. Wenn die\nBerufungsklägerin nun aber geltend macht, sie hätte noch Stellung nehmen wollen, ohne dies freilich\ngetan zu haben, so bleibt ihre Rüge, die Vorinstanz habe ihre Verfahrensrechte bzw. ihren Anspruch\nauf rechtliches Gehör verletzt, reine Hypothese. Die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist\ntrotz formeller Natur nicht Selbstzweck. Für eine erfolgreiche Gehörsrüge wird deshalb grundsätzlich\nvorausgesetzt, dass die rechtsmittelführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_732/2021 vom 29.03.2022 E. 2.1.2). Abstrakt\nund gestützt auf Hypothesen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu rügen, geht entsprechend\nfehl. Somit läuft die Rüge der Berufungsklägerin, sie hätte – rein hypothetisch – noch Stellung nehmen\nwollen, ins Leere.\n\n2.2\n\n"}