{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. 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Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO), was vorliegend nicht erfolgt ist. Das Obergericht ist sachlich und funktionell\nzuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; RB 2.3221) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34\nAbs. 1 GOG).\n\n1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Gericht stellt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten\nbis zu CHF 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sogenannter\neingeschränkter Untersuchungsgrundsatz).\n\n1.2.1 Die berufungsführende Partei hat in ihrer Berufungsbegründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass\ndie Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und\ndie Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom\n15.10.2013 E. 3.2). Mit der Begründungspflicht wird bezweckt, dass sich die rechtsmittelführende Partei im Hinblick auf die Rechtfertigung der Rechtsmittelanträge mit den erstinstanzlichen Urteilserwägungen auseinandersetzt. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse kann nur angenommen werden,\nwenn die Rechtsmittelklägerin ausführt, weshalb der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Die Begründung muss also eine Rüge enthalten, welche nach ihrer Art geeignet ist, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu rechtfertigen (Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel/Genf 2013, Rz. 893 f.; vgl. auch: Reetz, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025,\nArt. 311 N. 36).\nSeite 4 von 20\n1.2.2 Nachdem die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz\neingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche, wiederholende Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, genügt es zur Begründung der Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung ebenso\nwenig der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzustellen (vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 30.03.2020, LE190047, E. II.3). Liegen dem\nEntscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, muss sich die Berufungsklägerin im Rechtsmittel mit allen Begründungen auseinandersetzen (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Rz. 8 zu Art. 311 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz hat\nsich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Was\nnicht oder nicht in genügender Weise gerügt wird, muss die Rechtsmittelinstanz nicht überprüfen\n(BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom 20.05.2020 E. 5.2.3).\n\n1.2.3 Wird eine Berufung überhaupt nicht – das heisst nicht einmal ansatzweise – begründet, wird\nlediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die (unzureichend begründete) Berufung den Anforderungen an die Begründung in anderweitiger Hinsicht nicht, so wird auf diese nicht eingetreten\n(Reetz, a.a.O., Art. 311 N. 38). Die Anforderungen an die Begründung gelten auch im Geltungsbereich\ndes eingeschränkten und des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Reetz, a.a.O., Art. 311\nN. 37; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 311 u.a. mit Hinweis auf BGer 5A_512/2020 vom\n07.12.2020 E. 3.2.2).\n\n1.2.4 Als allgemeine Prozessvoraussetzung muss die (berufungs-)klagende Partei zudem über ein\nschutzwürdiges Interesse an ihren Rügen verfügen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Alexander Zürcher, in\nSutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 59 N. 12). Staatlicher Rechtsschutz soll nicht Selbstzweck sein;\nein Prozess soll nicht aus purer Rechthaberei geführt werden (Alexander Zürcher, a.a.O., Art. 59 N. 12).\nOb ein Rechtsschutzanspruch besteht, bestimmt sich dabei nach dem materiellen Recht (Alexander\nZürcher, a.a.O., Art. 59 N. 12). Ob ein schutzwürdiges Interesse besteht, prüft das Gericht von Amtes\nwegen (Art. 60 ZPO). Liegt ein solches nicht vor, tritt das Gericht auf die entsprechenden Rügen nicht\nein (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO Umkehrschluss).\n\n"}