{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-04-30", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2025-OG-Z-24-15_2025-04-30.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38755", "Checksum": "079efaa231e6890a0efaa5908e5f7d20"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG Z 24 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 30.04.2025 2025_OG Z 24 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsrecht. 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Platzer,\nZanetti Rechtsanwälte AG, Blegistrasse 9, 6340 Baar\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\nGegenstand\nForderung aus Arbeitsrecht\n\n(Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium Uri\n[LGP 23 217] vom 11.07.2024)\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nAm 11. Juli 2024 – in begründeter und mit Bezug auf den Prämienabzug für die Krankentaggeldversicherung (hier nicht weiter entscheidwesentlich) korrigierter Form am 24. Juli 2024 versandt – fällte\ndas Landgerichtspräsidium Uri (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren LGP 23 217 betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (Anerkennungsklage in der Betreibung Nr. XY) zwischen B.___, als vorinstanzliche Klägerin und der A.___, als vorinstanzlich Beklagte folgenden Entscheid:\n\n«1.\n\nDas Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klage wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.\n\n2.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin brutto CHF 14'560.75 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2022 zu bezahlen. Die auf diesen Betrag entfallenden Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV, ALV, NBU\nund KTG (recte gemäss korrigiertem Entscheid vom 24.07.2024: Die auf diesen Betrag entfallenden Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV, ALV und NBU) sind von diesem Betrag abzuziehen und zusammen mit den\nzusätzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen an die entsprechenden Versicherungen zu überweisen.\n\n3.\n\nDer Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XY wird im Umfang von CHF 13'625.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit\ndem 30. September 2022 aufgehoben. Die Betreibung kann in diesem Umfang sowie für die Betreibungskosten fortgesetzt werden.\n\n4.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n5.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteienschädigung von pauschal CHF 6'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n6./7./8. Frist schriftliche Begründung/Rechtsmittelbelehrung/ Zustellung.»\n\nB.\n\nGegen diesen Entscheid reichte die A.___ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 16. September 2024 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 2.1):\n\n«1.\n\nSeite 2 von 20\nDie Berufung sei gutzuheissen, der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei die Klage vom 6. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) für beide Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten.»\n\nC.\n\nDie Berufung wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2024 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und B.___ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) eine Frist von 30 Tagen zur Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz\nwurde aufgefordert, innert gleicher Frist die Akten zu edieren (act. 1.1).\n\nD.\n\nDie Vorinstanz edierte am 7. Oktober 2024 die Akten.\n\nE.\n\nDie Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 die Berufungsantwort ein (act. 3.1).\nSie stellte folgende Anträge:\n\n«1.\n\nEs sei die Berufung vom 16. September 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,\nund der Entscheid des Landgerichts (recte: Landgerichtspräsidiums) Uri vom 24. Juli 2024 (LGP 23 217) zu\nbestätigen.\n\n2.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.»\n\nF.\n\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte das Gericht die Berufungsantwort der\nBerufungsklägerin zu. Gleichzeitig erklärte das Gericht den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte\nmit, dass es über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden werde.\n\nSeite 3 von 20\nErwägungen:\n\n1.\n\n"}