werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 900.00 und dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen. 4. Eröffnung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Vorinstanz Altdorf, 10. März 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung