Ebenfalls dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten. Sie wird ermessenweise für die Beschwerdegegnerin 1 auf pauschal von CHF 900.-- und für den Beschwerdegegner 2 auf pauschal CHF 300.-- festgesetzt (Art. 18ff GGebV, Art. 28 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 GGebR). Seite 11 von 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 800.00 Entscheidgebühr