4.2 Die Beschwerdegegner haben eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren beantragt. Ihre Rechtsvertreter haben für das Rechtsmittelverfahren keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 105 Abs. 2, 2. Satz). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richtet sich ebenfalls nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO). Sie ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Ebenfalls dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten.