4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheid gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 800.-- festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231], Art. 7 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.