Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch machte und die Gerichtskosten allen Parteien zu gleichen Teilen auferlegte. Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund zu beanstanden, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden. Die Beschwerde ist abzuweisen.