Es sollten weitere Vergleichsverhandlungen geführt werden. Bevor die Schlichtungsverhandlung an diesem Tag als geschlossen erklärt wurde, hat offenbar keine der Parteien den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde darauf aufmerksam gemacht, dass zwar bezüglich der Erbteilung keine Einigung zustande gekommen war, aber in Bezug auf das Rechtsbegehren der Herabsetzungsklage Einigkeit bestand und die Erbenstellung anerkannt war und so die Einigung hätte protokolliert werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch machte und die Gerichtskosten allen Parteien zu gleichen Teilen auferlegte.