3.4 Wie genau die Schlichtungsverhandlung abgelaufen ist und wer welche Aussagen gemacht hat ist nicht bekannt. Ein Protokoll ist nicht zu erstellen (vgl. Art. 205 Abs. 1 ZPO). Den Akten ist zu entnehmen, dass an der Schlichtungsverhandlung offenbar emotional über die Erbteilung verhandelt wurde und auch nach rund zweistündiger Diskussion keine Einigung hatte gefunden werden können (VI-act. 03.01., RZ. 11). Die Schlichtungsverhandlung wurde offenbar ergebnislos unter- bzw. abgebrochen und die Parteien beantragten eine Sistierung des Verfahrens. Es sollten weitere Vergleichsverhandlungen geführt werden.