In all diesen Fällen rechtfertigen besondere Umstände eine Abweichung von der üblichen Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen mit den gestellten Rechtsbegehren (BGer 4D_66/2012). Ein Abweichen rechtfertigt sich weiter auch, im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime, bei erbrechtlichen Prozessen, bei Rechtsmissbrauch bzw. rechtsmissbräuchlicher Provokation des Prozesses oder bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGer 5D_6/2024, E. 4).